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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Richtlinie zur Vermittlung von Grundkenntnissen im Bereich Notfallwissen veröffentlicht, die ab sofort verbindlich ist.
Wesentliche Änderung:
Die Vermittlung der Grundkenntnisse zum Notfallwissen muss grundsätzlich in Präsenz erfolgen. Eine rein digitale Schulung ist zur Erfüllung der Anforderungen nicht mehr ausreichend.
Ausnahme:
Sofern im Rahmen eines Erste-Hilfe-Kurses (in Präsenz) entsprechende Kenntnisse erworben wurden – und dieser nicht länger als fünf Jahre zurückliegt – gelten die Anforderungen ebenfalls als erfüllt. In diesem Fall kann eine ergänzende Online-Unterweisung flankierend eingesetzt werden.
Wir möchten Sie bitten, diese Neuerung bei der Planung Ihrer Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit der E-Learning-Schulung Basisqualifikation bieten wir Ihnen eine fundierte, online basierte Methode, zur Schulung Ihrer Mitarbeiter:innen an. Ihre Mitarbeiter:innen erwerben dadurch die Basisqualifikation AnFöVO §8 (NRW), für die Vorbereitung auf die Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Unsere Schulung vermittelt die gesetzlich geforderten Inhalte und bereitet Ihre Mitarbeitenden gezielt auf die Tätigkeit im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag vor.
Die folgenden Themenbereiche werden abgedeckt:
Die Lebenshilfe Bildung NRW gGmbH stellt ein umfassendes Online-Schulungsangebot zur Verfügung, das die Anforderungen aus § 8 Abs. 2 AnFöVO NRW in digitaler Form aufbereitet und deckt 26 Unterrichtseinheiten ab.
Zur vollständigen Anerkennung der 40 Unterrichtseinheiten sind zwingend Präsenzanteile erforderlich, die durch eine geeignete Fachkraft vor Ort begleitet werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass der Nachweis über die Vermittlung der „Grundkenntnisse zum Notfallwissen“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 AnFöVO NRW für jeden Teilnehmenden verbindlich zu erbringen ist.
Dieser Schulungsinhalt muss entweder
– im Rahmen einer Präsenzveranstaltung durch eine qualifizierte Fachkraft vermittelt werden
oder
– durch einen Erste-Hilfe-Kurs nachgewiesen werden, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Wir bitten Sie daher, sicherzustellen, dass der entsprechende Nachweis für alle Teilnehmenden ergänzend zur Online-Schulung vorliegt und ggf. gegenüber der Anerkennungsbehörde dokumentiert werden kann.
In unserer Schulung ist eine Handreichung zur Durchführung der Präsenzanteile im Rahmen der Basisqualifikation nach § 8 AnFöVO NRW hinterlegt. Diese Handreichung bietet eine Orientierung zur Umsetzung der verpflichtenden Präsenzbestandteile, insbesondere zu den Themen „Notfallwissen“ sowie „Reflexion von Haltung, Praxis und Rolle“.
Die Durchführung der Präsenzanteile muss zwingend von einer Fachkraft durchgeführt und bescheinigt werden. Die Bescheinigung hierfür muss eigenständig erstellt werden und wird nicht über unsere Plattform zur Verfügung gestellt. Welche Personen als Fachkraft gelten, finden Sie im § 1 WTG DVO Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO). (SGV § 1 (Fn 2) Fachkräfte | RECHT.NRW.DE)
Die Bearbeitungszeit kann mit durchschnittlich* 20 Stunden angesetzt werden.
Diese Schulung richtet sich an Dienstleistungsunternehmen und Träger, die Entlastungsleistungen zur Unterstützung im Alltag (nach § 45a), anbieten.
129,40 € inkl. MwST, je Schulung. Staffelpreise auf Anfrage möglich.
Einzige Voraussetzungen, für die Teilnahme an unseren Schulungen, ist eine individuelle E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Zugangsdaten und ein internetfähiges Endgerät. Die Schulung muss nicht am Stück erarbeitet werden, sondern kann, so wie es ihre Zeit erlaubt, jederzeit fortgeführt werden. Ein integriertes Online-Forum ermöglicht asynchronen Austausch und Rückfragen – im Sinne eines Blended-Learning-Formats.
Was sind anerkannte Unterstützungsangebote?
Angebote zur Unterstützung im Alltag, auch als Entlastungs- und Betreuungsangebote bekannt, wurden vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) vom 17. Dezember 2014 eingeführt. Die Unterstützungsangebote richten sich an pflegebedürftige Personen aller Pflegegrade 1 bis 5, sowie an pflegende Angehörige, zu deren Entlastung. Dabei handelt es sich um folgende Angebotstypen:
Betreuungsangebote
In Nordrhein-Westfalen wurden die bundesgesetzlichen Regelungen durch das Inkrafttreten der Ankerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) vom 1. Januar 2017 erlassen und werden von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Demnach können Betreuungsangebote, als Gruppenbetreuung mit mindestens drei pflegebedürftigen Personen oder Einzelbetreuung mit höchstens zwei pflegebedürftigen Personen, angeboten werden.
Angebote zur Entlastung von Pflegenden
Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen beinhalten, neben der Unterstützung im Pflegealltag und der Bewältigung der Pflegeverantwortung, die Begleitung und Beratung zur Selbsthilfe sowie die Inanspruchnahme weiterer Hilfeangebote.
Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen
Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen können sich auf die hauswirtschaftliche Unterstützung oder auf individuelle Hilfe ausrichten, um anerkennungsfähig zu sein. Hauswirtschaftliche Unterstützung meint Leistungen, die es der pflegebedürftigen Person ermöglicht, so lange wie möglich, in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben. Die individuelle Hilfe stärkt und festigt vorhandene Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person (unter anderem ihre Kommunikationsfähigkeit, ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung individueller Bedürfnisse sowie die Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben). Nicht dazu zählen Dienstleistungen, die keinen Bezug zur täglichen Versorgung haben, zum Beispiel, die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen.
Welche Voraussetzungen müssen Anbieter:innen gesetzlich erfüllen?
Die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) ist die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen. Sie regelt die Anerkennung von Unterstützungsangeboten sowie die Förderung der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen in Nordrhein-Westfalen und ist zum 1. Januar 2017 unbefristet in Kraft getreten.
Quelle unter: Unterstützungangebote im Alltag
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