Anspruch haben Arbeitnehmer:innen und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben und deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
Wenn eine Arbeitnehmer:in für die Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildung freigestellt worden ist, kann der Arbeitgeber bis zu zwei Tage auf den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)-Freistellungsanspruch von fünf Tagen pro Jahr anrechnen.
Weiterbildung im Sinne des AWbG dient der beruflichen und politischen Weiterbildung. Welche Veranstaltungen von der Anerkennung ausgenommen sind, regelt im Einzelnen der § 9 AWbG.
Unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes umfasst Bildungsurlaub für Arbeitnehmer:innen bis zu fünf
Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann der Bildungsurlaub einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn eine Weiterbildung durch den Arbeitgeber abgelehnt worden ist (§ 3 AWbG).
Die Arbeitnehmer:in muss sich so frühzeitig wie möglich mit dem Arbeitgeber schriftlich in Verbindung setzen, mindestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Der Arbeitgeber darf die zeitlich geplante Weiterbildung ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Arbeitnehmer:in muss nach Beendigung der Bildungsmaßnahme seinem Arbeitgeber eine Teilnahmebescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung bekommen alle Teilnehmer*innen kostenlos von der Lebenshilfe Bildung NRW gGmbH.
Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an mindestens fünf Tagen, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann auch für jeweils einen Tag in der Woche Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden, sofern die Veranstaltung eine inhaltliche und organisatorische Kontinuität bietet (§ 5 AWbG).
Fortbildungskosten, das heißt Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten oder zu erweitern, sind als Werbungskosten steuerlich voll absetzbar.